Hella Rallye 3000 Blue User Manual

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3000+3003_08_07_08 29.08.2008 11:37 Uhr Seite 13

Probedruck

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Maximal vier Fernschein-
werfer sind erlaubt

Verwirrung um licht-
technisches Zubehör
am Fahrzeug –
verschärfte Kontrollen
besonders bei Trucks

Lippstadt, im Juni 2003.
Nach dem Beschluss des
Bund-Länder-Fachaus-
schusses “Technisches
Kraftfahrwesen”, ab 1. Mai
2003 unzulässige Beleuch-
tungseinrichten an Kraft-
fahrzeugen als “erheblichen
Mangel” einzustufen,
herrscht Verwirrung bei
Truckern und Autofahrern:
Was ist erlaubt, was darf
nicht sein? Die Beleuch-
tungsspezialisten von
Hella klären auf.

Was ist erlaubt?
Stichwort
“Fernscheinwerfer”:
Maximal vier Fernschein-
werfer sind erlaubt (ECE-
Regelung 48, StVZO § 50)
bei PKW und leichten NKW.
Bei Fahrzeugen der Klasse
N3 sind max. sechs Schein-
werfer erlaubt, von denen
aber per Schaltung nur max.
vier Scheinwerfer gleich-
zeitig leuchten dürfen.
Mögliche Anbauorte sind
an der Fahrzeugfront oder
auf dem Fahrzeugdach.
Die Referenzzahl des Fern-
scheinwerfers liefert eine
Aussage über die maximale
Beleuchtungsstärke des
Systems. Welche Referenz-
zahl die Scheinwerfer
haben, ist auf dem Abdeck-
glas in der Nähe des Zu-
lassungszeichens (zum
Beispiel E1 für Deutschland)
zu sehen.
Die gängigsten Werte
sind 12,5 / 17,5 / 37,5.
Ihre Summe darf die Zahl

75 bei allen Fernlichtern, die
gleichzeitig eingeschaltet
werden können, nicht über-
schreiten.

Was ist erlaubt? Stichwort
Nebelscheinwerfer:
Darüber hinaus sind pro
Fahrzeug zwei Nebelschein-
werfer zugelassen, die
paarweise und nicht höher
als die Abblendlichtschein-
werfer (mindestens aber in
250 Millimeter Höhe vom
Fahrbahnboden aus gemes-
sen) angebracht sein dürfen.

Nicht erlaubt an Fahr-
zeugen sind kleine bunte
Lämpchen, Lichterketten,
Mini-Weihnachtsbäume,
beleuchtete Firmenem-
bleme, Figuren (etwa das
Michelin-Männchen) oder
Namensschriftzüge oder
zulässige, aber falsch ange-
brachte Leuchten (etwa
Seitenmarkierungsleuchten
an der Front) oder zu viele
Zusatzscheinwerfer. Die

Einstufung dieser Elemente
als “erheblicher Mangel”
bedeutet, dass die Geräte
abgebaut beziehungsweise
dauerhaft stillgelegt werden
müssen. Der Ausbau der
Glühlampe reicht nicht aus,
die Zuleitung muss dauer-
haft entfernt werden.

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