Philips AQ 5190 User Manual
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Aligemeine Genehmigung
für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. De
zember 1970 (verölfenliichlim Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezem
ber 1970) w'ird unter Bezug auf Abschnitt Ш der Genehmigung durch
folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung fürTon- und Femseh-
Rundfunkempfänger gemäß den §§1 und 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigung fOrTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger
L
1.
Die Emchlung und der ßetneb von Ton- und Femseh-Rundfunkemp-
füngem werden nach §§ t und 2 des Gesetzes über Fernmeldean
lagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.3.77 (BGBl.
IS. 659) allgemein genehmigt.
2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung
sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldean
lagen. die ausschließlich die für Rundfunkempfänger zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche *) auKveisen und zum Aufnehmen und
gleichzeitigen Hör- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Femseh-
Rundfunksendungen bestmmt sind. Zum Empfänger gehören auch
eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen sowie bei
Unterteilung in mehrere Geräte die funktionsmäßig zugehörenden
Geräte.
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit besonderer Genehmigung der
Deutschen Bundespost für andere FemmeldezA’ecke zusätzlich
benutzt werden.
In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgeräte (z.B. UitraschaWemmeldeanlagen, Infrarotfemmeldean-
lagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen
die Einnchtungen zum Empfang des Veri<ehrsrundfunte. Desgleichen
sind andere technische Empfängereigenschaften, die über .den
eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfängers hinausgehen (z.B.
zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen
von Textübertragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt. Hierfür
gelten besondere Regelungen.
IL
Diese Genehmigung w'ird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils geltenden
Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
entsprechen EingebauteZusatzgeräte müssen den für sie geltenden
Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen.
Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des
Bundesministers für das Post- und Femmeldewesen veröffentlicht
werden, muß bei schon emchieten und ln Betneb genommenenTon-
und Femseh-Rundfunkempfangem nachgekommen werden, wenn
durch den Betneb dieser Rundfunkempfänger andere elektrische
Anlagen gestört v.'erden.
Serienmäßig
hergestellte
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger
müssen zum Nachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschriften
entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet sein **).
Das Zulassungszeichen sagt über die elektnsche und mechanische
Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts
aus
2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenantagen.
-Verteilania-
gen oder Kabelfemsehanlagen beineben und im Rahmen der
Bestimmungen über pnvate Drahtfemmeldeanlagen mit Drahtfemmel-
deanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen Geräten oder
sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs
und -Wiedergabegerälen. Antennen) verbunden werden, sofern diese
Geräte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner
Genehmigung bedürfen
Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh-
Rundfunkempfängem ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden
Funkanlagen je für sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- und Femseh-Rundfunkempfängem dürfen aufgrund dieser
Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden,
also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Femsehsignale
(nurBüdinformationen). Andere Sendungen (z.B. des Poltzeifunks. der
öffentlichen beweglichen lÄndfunkdienste, Datenübertragungen) dür
fen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt
empfangen, so dürfen sie weder aufgezeichnet, noch anderen
mitgeteilt, noch für 1гдепсЬл'е1сЬе Zwecke ausgewertet werden. Das
Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur
Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betneb anderer
elektnscher Anlagen nicht gestört werden.
5. Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger, die die
zulässigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfänger
erweitern,
gehen überden Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedürfen vor
ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der Deutschere
Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einenTon- und Femseh-Rundfunk-
empfänger betreibt, hat bei einer Änderung der kennzeichnenden
Mer^ale von Ton- oder Femseh-Rundfunksendem (insbesondere,
bei Mderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) die
ggf. notwendig werdenden Änderungen an dem Rundfunkempfänger
auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger und mit
ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die Auflagen der
Genehmigung und die Technischen Vorschnften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder Femseh-Rundfunk-
empfänger befinden, zu den verkehrsüblichen Zeilen zu gestatten
BeHnden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen verbundene
Geräte nicht im Verfügungsbereich desjenigen, der die Empfänger
betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zulntt
zu diesen Teilen zu ermöglichen.
Ш
Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfänger oder
der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht werden, können die
Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der
Störung in Anspruch genommen werden.
DL
1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich zuständige
Obe^ostdirektion einem einzelnen Betreiber gegenüber für einen
bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen werden. Ein Widerruf ist
insbesondere zulässig, wenn die unter Abschnitt H aufgeführten
Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstalt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bun
despost anordnen, daß bei einemVerstoßgegen eine Auflage einTon-
und Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betneb zu setzen ist und erst
bei Einhaltung der Auflagen wieder betneben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt oder
geändert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Femseh-Rund
funkgenehmigung vom 11. Dezember 1970. sie gilt ab I.Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen
Im Auftrag
Haist
*) Siehe Technische Vorschnften fürTon- und Femseh-Rundfunkemp-
fänger, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers für das Post-
und Femmeldewesen.
**)rör ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem I.Juli
1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfänger
wird die Kennzeichnung nicht verlangt.