Philips AQ 5191 User Manual
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Aligemeine Genehmigung
für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. De
zember 1970 (verölfenliichlim Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezem
ber 1970) w'ird unter Bezug auf Abschnitt Ш der Genehmigung durch
folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung fürTon- und Femseh-
Rundfunkempfänger
gemäß
den
§§1
und
2
des
Gesetzes
über
Fernmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigung fOrTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger
L
1.
Die Emchlung und der ßetneb von Ton- und Femseh-Rundfunkemp-
füngem werden nach §§ t und 2 des Gesetzes über Fernmeldean
lagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17.3.77
(BGBl.
IS. 659) allgemein genehmigt.
2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung
sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldean
lagen.
die
ausschließlich
die
für
Rundfunkempfänger
zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche
*)
auKveisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hör-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Femseh-
Rundfunksendungen
bestmmt
sind.
Zum
Empfänger
gehören
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Geräte
die
funktionsmäßig
zugehörenden
Geräte.
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger
nur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
für
andere
FemmeldezA’ecke
zusätzlich
benutzt werden.
In
den
Empfänger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgeräte
(z.B.
UitraschaWemmeldeanlagen,
Infrarotfemmeldean-
lagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen
die Einnchtungen zum Empfang des Veri<ehrsrundfunte. Desgleichen
sind
andere
technische
Empfängereigenschaften,
die
über
.den
eigentlichen
Zweck
eines
Rundfunkempfängers
hinausgehen
(z.B.
zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen
von
Textübertragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hierfür
gelten besondere Regelungen.
IL
Diese Genehmigung w'ird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils geltenden
Technischen
Vorschriften
für
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger
entsprechen
EingebauteZusatzgeräte
müssen
den
für
sie
geltenden
Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen.
Änderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
für
das
Post-
und
Femmeldewesen
veröffentlicht
werden, muß bei schon emchieten und ln Betneb genommenenTon-
und
Femseh-Rundfunkempfangem
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betneb
dieser
Rundfunkempfänger
andere
elektrische
Anlagen gestört v.'erden.
Serienmäßig
hergestellte
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger
müssen zum Nachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschriften
entsprechen,
mit
einem
Zulassungszeichen
gekennzeichnet
sein
**).
Das
Zulassungszeichen
sagt
über
die
elektnsche
und
mechanische
Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts
aus
2
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger
dürfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenantagen.
-Verteilania-
gen
oder
Kabelfemsehanlagen
beineben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
über
pnvate Drahtfemmeldeanlagen
mit
Drahtfemmel-
deanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger
mit
anderen
Geräten
oder
sonstigen
Gegenständen
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs
und -Wiedergabegerälen. Antennen) verbunden werden, sofern diese
Geräte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner
Genehmigung bedürfen
Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh-
Rundfunkempfängem ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden
Funkanlagen je für sich genehmigt sind.
3.
Mit Ton- und Femseh-Rundfunkempfängem dürfen aufgrund dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden,
also
übertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Femsehsignale
(nurBüdinformationen). Andere Sendungen (z.B. des Poltzeifunks. der
öffentlichen
beweglichen
lÄndfunkdienste,
Datenübertragungen)
dür
fen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt
empfangen,
so
dürfen
sie
weder
aufgezeichnet,
noch
anderen
mitgeteilt, noch für 1гдепсЬл'е1сЬе Zwecke ausgewertet werden. Das
Vorhandensein
solcher
Sendungen
darf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betneb anderer
elektnscher Anlagen nicht gestört werden.
5.
Änderungen
der
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger,
die
die
zulässigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfänger
erweitern,
gehen überden Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedürfen vor
ihrer
Ausführung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschere
Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einenTon- und Femseh-Rundfunk-
empfänger
betreibt,
hat
bei
einer
Änderung
der
kennzeichnenden
Mer^ale
von
Ton-
oder
Femseh-Rundfunksendem
(insbesondere,
bei
Mderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf. notwendig werdenden Änderungen an dem Rundfunkempfänger
auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
6.
Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger und mit
ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die Auflagen der
Genehmigung und die Technischen Vorschnften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder Femseh-Rundfunk-
empfänger befinden,
zu
den verkehrsüblichen Zeilen zu
gestatten
BeHnden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen verbundene
Geräte
nicht
im
Verfügungsbereich
desjenigen,
der
die
Empfänger
betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zulntt
zu diesen Teilen zu ermöglichen.
Ш
Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfänger oder
der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht werden, können die
Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der
Störung in Anspruch genommen werden.
DL
1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich zuständige
Obe^ostdirektion
einem
einzelnen
Betreiber
gegenüber
für
einen
bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen werden. Ein Widerruf ist
insbesondere
zulässig,
wenn
die
unter
Abschnitt
H
aufgeführten
Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstalt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bun
despost anordnen, daß bei einemVerstoßgegen eine Auflage einTon-
und Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betneb zu setzen ist und erst
bei Einhaltung der Auflagen wieder betneben werden darf.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
können
jederzeit
ergänzt
oder
geändert werden.
2.
Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Femseh-Rund
funkgenehmigung vom 11. Dezember 1970. sie gilt ab I.Juli 1979.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen
Im Auftrag
Haist
*)
Siehe
Technische
Vorschnften
fürTon-
und
Femseh-Rundfunkemp-
fänger, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers für das Post-
und Femmeldewesen.
**)rör
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
I.Juli
1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfänger
wird die Kennzeichnung nicht verlangt.