Funktechnische zulassung – KROHNE BM 700 EN User Manual

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Page 24 BM 700 Installation and Operating Instructions

Funktechnische Zulassung

Amtsbl 129, 20.11.1989

Fernmeldewesen


Vfg 1117/1989

Allgemeingenehmigung Nr. 353 für Sende- und Empfangsfunkanlagen

Das Errichten und Betreiben der Sende- und Empfangsfunkanlage "BM 70 Level Radar"
sowie "BM 70-Ex Level Radar" der Firma KROHNE Meßtechnik GmbH & Co. KG, 4100
Duisburg, für Fernwirkzwecke (Füllstandsmessungen in Metalltanks) auf einer Frequenz im
Frequenzbereich 8,1 - 9,4 GHz, wird aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.1989 hiermit genehmigt.
Die Funkanlagen dürfen nur innerhalb allseits geschlossener Metalltanks betrieben werden.
1. Andere Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, die öffentlichen

Zwecken dienen, sowie Funkanlagen dürfen nicht gestört werden.

2. Funkanlagen, die unter den vorgenannten Typenbezeichnungen in den Verkehr gebracht

werden, bedürfen keiner besonderen Genehmigung im einzelnen, wenn sie mit den beim
Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen (ZZF) technisch geprüften Baumustern
elektrisch und mechanisch übereinstimmen und mit dem Zulassungszeichen der
Deutschen Bundespost wie folgt: "Postsignum Z G490353X" sowie mit dem Namen der
Firma KROHNE Meßtechnik GmbH & Co. KG, 4100 Duisburg, und der Typenbezeichnung
"BM 70 Level Radar" bzw. "BM 70-Ex Level Radar" gekennzeichnet sind.

3. Die Kennzeichnung muß in das Gehäuse bzw. auf einem Plättchen aus Metall oder ähnlich

festem Material eingeprägt oder eingraviert sein. Das Plättchen muß so mit dem Gehäuse
verbunden sein, daß es nicht oder nur mit Gewalt von diesem entfernt werden kann. Die
Kennzeichnung muß von außen jederzeit sichtbar sein.

4. Der Betreiber solcher Funkanlagen genießt keinerlei Schutz vor Störungen durch andere

Fernmeldeanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (z.B. auch durch Funkanlagen,
die ordnungsgemäß im gleichen Frequenzbereich betrieben werden)

5. Die obengenannten Funkanlagen dürfen ohne eine besondere Genehmigung der

Deutschen Bundespost nicht mit anderen Fernmeldeanlagen oder
Telekommunikationseinrichtungen verbunden werden.

6. Diese "Allgemeingenehmigung“ kann insgesamt - oder im Einzelfall auch für einzelne

Funkanlagen durch die örtlich zuständige Genehmigungsbehörde - jederzeit widerrufen
werden.


Zusatzhinweise für die Herstellerfirma und die Benutzer

1. Die Herstellerfirma dieser allgemein genehmigten Funkanlagen hat sich gegenüber der

Deutschen Bundespost verpflichtet, jedem unter dem o.g. Zulassungszeichen in Verkehr zu
bringenden Gerät einen Nachdruck dieser "Allgemeingenehmigung" beizufügen.

2. Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkanlagen mit anderen Fernmeldeanlagen oder

Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften (Bestimm-
ungen über private Drahtfernmeldeanlagen bzw. der Telekommunikationsordnung).
Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Fernmeldeämter (Abnahme- und Prüfdienst).

281-3 A 3552-2/A


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