Candy PC PVD 830 N User Manual

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Count-Down Funktion:
- Entsperren Sie das Kochfeld, indem Sie die Haupttaste 3 Sekunden lang gedrückt halten, bis sich die Hauptanzeige-
leuchte
ausschaltet.
- Die Timer-Taste drücken, bis “00” auf dem Display erscheint.
- Um die Minutenanzahl auszuwählen, auf die Tasten (+) oder (-) drücken.
- Die Timer-Taste drücken, um die Auswahl zu bestätigen.
Nach Ablauf der eingestellten Zeit schaltet sich ein Tonsignal ein.

SICHERHEITSVORRICHTUNGEN
1.
Im Falle, dass ein Gegenstand auf das Bedienfeld gestellt wird, schaltet sich das Kochfeld aus und geht
automatisch auf Selbstschutz, dies geschieht auch im Falle des Verschüttens von Flüssigkeit (Wasser, Milch etc.)
über dem Bedienfeld.
2. Das Bedienfeld hat im Innern einen Temperatursensor, der im Falle, dass die interne Temperatur 90° erreicht (kein
normaler Zustand, Benutzung des Kochfeldes ohne Töpfe), dazu führt, dass das Kochfeld in ein System automati-
scher Temperaturbeschränkung eintritt: und sich automatisch ausschaltet.

ACHTUNG: Wenn eine Kochzone ausgeschaltet wird, hat ihre Oberfläche eine sehr hohe und gefährliche Temperatur.
Diese Gefahr wird dadurch angezeigt, dass das Display der Koch zone solange blinkt, bis die Temperatur an der
Oberfläche unter 50°C gesunken ist.

KUNDENSERVICE
Vor dem Verständigen des Kundendienstes
Bei Nichtfunktionieren des Kochfeldes gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Überprüfen Sie, ob der Netzstecker korrekt mit der Steckdose verbunden ist.
Sollte der Grund für die Betriebsstörung nicht ermittelt werden können:
Schalten Sie das Gerät aus und beschädigen Sie es nicht. Verständigen Sie den Kundendienst.

FÜR SCHÄDEN, DIE AUF DIE NICHTBEACHTUNG DER OBEN GENANNTEN ANWEISUNGEN ZURUCKZUFÜHREN
SIND, WIRD KEINERLEI VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN.

Konformitätserklärung: Dieses Gerät - bzw. die Teile, die mit Nahrungsmitteln in Berührung kommen, - entspricht den
Vorschriften der Richttlinie 89/109/EWG und dem Vollziehungsbeschluss Nr. 108 vom 25.01.92.
EG Gerät entspricht den europäischen Richtlinien 89/336/EWG, 73/23/EWG und nachfolgenden Änderungen.

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