Philips 27ce7695 User Manual

Page 35

Attention! The text in this document has been recognized automatically. To view the original document, you can use the "Original mode".

Advertising
background image

Alla

für Ton- und

Die allgemeine Tor

11 Dezember 1970

vom 16. Dezember
Genehmigung durcl'
migung für Ton- ui

§§

1

und 2 des Gei

- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom

(veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234

1970) wrd unter Bezug au! Abschnitt Ш der

folgende Fassung der Allgemeinen (Beneh-
■ Fernseh-Rundfuakempfanger gemäß den

Izes über Fernmeldeanlagen ersetzt.

r d

Genehmigung für 'on- und Fernseh-Rundfunkempfanger

1. Die Errichtung ui

funkempfängern

Fernmeldeanlage

17.3.77 (BGBL

2 Ton- und Fernsi

nehmigungsind
über Fernmeldei
empfänger zugel

weisen und zun*

•*)

Sichtbarmachen
bestimmt sind. Zi
mit ihm fest verl
mehrere Geräte

if d c

Außer für den Егт)]
und Fernseh-Rui

migung der Deui
zwecke zusatzli

der Betneb von Ton- und Fernseh-Rund-

verden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über
n in der Fassung der Bekanntmachung vom

459) allgemein genehmigt.

h-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Ge-

F^unkanlagen gemäß § i Abs. 1 des Gesetzes

z

nlagen. die ausschließlich die für Rundfunk-

: assenen Frequenzabstimmberejche *) auf-

Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- oder

ЮП Ton- oder Fernseh-Rundfunksendungen

Empfänger gehören auch eingebaute oder

indene Antennen sowie bei Unterteilung In

íce funktionsmäßig zugehörenden Geräte,

pfang von Rundfunksendungen dürfen Ton-

irjdfunkempfänger nur mit besonderer Geneh-

ifschen Bundespost für andere Fernmelde­

benutzt werden.

b Ji

c

1

In den Empfänge eingebaute oder sonst mit ihm verbundene

Zusatzgeräte (z.B. Ultraschallfernmeldeanlagen. Infrarotfern-
meldeanlagcn) w irden von dieser Genehmigung nicht erfaßt

(ausgenommen d e Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs­

rundfunks). Desg eichen sind andere technische Empfänger­

eigenschaften, dl

i

über den eigentlichen Zweck eines Rund­

funkempfängers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer
Funkdienste, für ±e Wiedergabe im Rahmen von Textüber-
tragungsverfahre i). hierdurch nicht genehmigt Hierfür gelten
besondere Rege ungen.

6 1 -

Diese Genehmigung

1. Ton- und Fernsi

geltenden Techn

Rundfunkempfäni i

müssen den für si

Vorschnften geni

Änderungen der
des Bundesmmid

veröffentlicht wer li

genommenen Toi i-
gekommen werd^i
funkempfänger ai

Serienmäßig her^<
fänger müssen zi
Vorschriften ents
kennzeichnet seii i
elektrische und m
Strahlenschutzbe

2. Ton- und Femse i-

oder nichtortsfe^i
-Verteilanlagen o

Rahmen der Beäi

anlagen mit Draht <
Auf demselben G i
dürfen Ton- und
Geräten oder so
Magnetaufzeichmli
verbunden werde i.
Bundespost gene ii

fen.

0 Til

Die räumliche Ki
Fernseh-Rundfunti
betreffenden Funi

emeine Genehmigung

Fernseh-Rundfunkempfänger

П.

wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:

i-Rundfunkempfänger müssen den jeweils

sehen Vorschriften für Ton- und Fernseh­

er entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte

i

geltenden Bestimmungen und technischen

gen.
Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt

i^ers für das Post- und Fernmeldewesen

[en. muß bei schon errichteten und in Betrieb

und Fernseh-Rundfunkempfängem nach-

n,

wenn durch den Betrieb dieser Rund-

I dere elektrische Anlagen gestört werden,

lestellte Ton- und Femseh-Rundfunkemp-

Nachweis dafür, daß sie den Technischen

irechen, mit einem Zulassungszeichen ge-

**). Das Zutassungszeichen sagt über die

chanische Sicherheit und die Einhaltung der

timmungen nichts aus.

i-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten

len Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,

ier

Kabelfernsehanlagen betrieben und im

itimmungen über private Drahtfernmelde­

fernmeldeanlagen verbunden werden,

undstück oder innerhalb eines Fahrzeuges

Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen

istigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler,

mgs- und -Wiedergabegeräten, Antennen)

I, sofern diese Geräte von der Deutschen

migt sind oder keiner Genehmigung bedür-

ibination von Funkanlagen mit Ton- oder

lempfängern ist nur dann zulässig, wenn die

anlagen je für sich genehmigt sind.

3. Mit Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern dürfen aufgrund

dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks emp­
fangen werden, also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache)
und Fernsehstgnale (nur Bildinformationen) Andere Sen­
dungen (z B. des Poltzeifunks, der öffentlichen beweglichen

Landfunkdienste. Datenübertragungen) dürfen nicht aufge­

nommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt emp­

fangen. so dürfen Sie weder aufgezeichnet, noch anderen

mitgeteilt. noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet wer­

den. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht
anderen zur Kenntnis gebracht werden.

4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betrieb

anderer elektrischer Anlagen nicht gestört werden

5. Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger. die

die zulässigen Frequenzabstimmbereiche der Empfänger
erweitern, gehen überden Umfang dieser Genehmigung hinaus
und bedürfen vor ihrer Ausführung einer besonderen Geneh­
migung der Deutschen Bundespost.

Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-

Rundfunkempfänger betreibt, hat bei einer Änderung der
kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rund-

funksendern (insbesondere bei Änderung des Sendeverfah­
rens oder bei Frequenzwechsel) die ggf notwendig werdenden
Änderungen an dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten

vornehmen zu lassen.

6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger

und mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die

Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften

eingehalten werden.

Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten

der Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsübli-
chen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkemp­

fänger oder mit ihnen verbundene Geräte nicht im Verfügungs­
bereich desjenigen, der die Empfänger betreibt, so hat er den

Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen
Teilen zu ermöglichen,

i n .

Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkemp­

fänger oder der mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden,

können die Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur
Feststellung der Störung in Anspruch genommen werden

m

1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich

zuständige Oberpostdirekfon einem einzelnen Betreiber
gegenüber für einen bestimmten Rundfunkempfänger wider­
rufen werden. Em Widerruf Ist insbesondere zulässig, wenn die
unter Abschnitt n aufgeführten Auflagen nicht erfüllt werden
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche
Bundespost anordnen, daß bei einem Verstoß gegen eine
Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger außer
Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen

wieder betrieben werden darf.

Oie Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt

oder geändert werden.

2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-

Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab
I.Juli 1979.

Bonn, den 14 5.1979

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen

Im Auftrag

Haist

•) Siehe Technische Vorschnften für Ton- und Fernseh-Rund­

funkempfänger. veröffentlicht Im Amtsblatt des Bundesmi­
nisters für das Post- und Fernmeldewesen

•*) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem

1. Juli 1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rund­

funkempfänger wird die Kennzeichnung nicht verlangt

Advertising