Software-endbenutzer-lizenzvereinbarung, Anhang g – Cisco WUSB600N User Manual

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Anhang G

Software-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung

Wireless-N USB-Netzwerkadapter mit Dual-Band

1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des

Quelltextes des Programms, wie Sie ihn erhalten haben,

anfertigen und verbreiten; Voraussetzung hierfür ist, dass

Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-

Vermerk sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen,

alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer

Garantie beziehen, unverändert lassen und des Weiteren

allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit

dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen.

Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr

verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen

Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten. .

2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon

verändern, wodurch ein auf dem Programm basierendes

Werk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen gemäß

den Bestimmungen von § 1 vervielfältigen und verbreiten,

vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im Folgenden genannten

Bedingungen erfüllt werden:
a) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem

auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen

vorgenommene Änderung und deren Datum hinweist.

b) Sie müssen dafür sorgen, dass jedes von Ihnen

verbreitete oder veröffentlichte Werk, welches das

Programm oder Teile davon vollständig oder teilweise

enthält bzw. vollständig oder teilweise von dem

Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, als Ganzes

gemäß den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung

ohne Gebühr für alle Dritten lizenziert wird.

c) Liest das bearbeitete Programm bei seiner Ausführung

für gewöhnlich Befehle ein, müssen Sie dafür sorgen,

dass es beim Start für eine solche interaktive Verwendung

eine Meldung druckt oder ausgibt; diese Meldung muss

einen entsprechenden Copyright-Vermerk enthalten

und deutlich machen, dass es keine Garantie gibt (oder

andernfalls, dass Sie Garantie leisten); außerdem muss

der Benutzer darüber informiert werden, dass er das

Programm gemäß diesen Bedingungen verbreiten kann,

und erfahren, wie er eine Kopie dieser Lizenz einsehen

kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv

arbeitet, aber normalerweise keine derartige Meldung

ausgibt, muss Ihr auf dem Programm basierendes Werk

auch keine solche Meldung ausgeben.)

Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als

Ganzes. Wenn identifizierbare Bereiche des Werks nicht von

dem Programm abgeleitet sind und objektiv als unabhängige

und eigenständige Werke für sich selbst zu betrachten sind,

dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für

die betroffenen Bereiche, wenn Sie diese als eigenständige

Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Bereiche als

Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm

basierendes Werk darstellt, dann muss die Weitergabe des

Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen,

deren Genehmigungen für weitere Lizenznehmer somit auf

das gesamte Ganze ausgedehnt werden  – und somit auf

jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Paragrafen, Rechte

für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte

für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen

geschrieben wurden; vielmehr besteht die Absicht darin,

die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken

auszuüben, die auf dem Programm basieren oder unter

seiner Verwendung zusammengestellt worden sind.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines

anderen Werks, das nicht auf dem Programm basiert, mit dem

Programm oder einem auf dem Programm basierenden Werk

auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium

dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser

Lizenz.

3. Sie dürfen das Programm (oder ein nach §  2 auf dem

Programm basierendes Werk) als Objektcode oder in

ausführbarer Form gemäß den Bedingungen in §§ 1 und 2

kopieren und verbreiten, vorausgesetzt, Sie befolgen eine

der folgenden Vorgehensweisen:
a) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem

vollständigen

zugehörigen

maschinenlesbaren

Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen

Medium, wobei die Verbreitung unter den Bedingungen

der §§ 1 und 2 erfolgen muss; oder:

b) Liefern Sie das Programm zusammen mit einem

mindestens drei Jahre gültigen schriftlichen Angebot,

jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare

Kopie des Quellcodes zur Verfügung zu stellen – zu nicht

höheren Kosten als denen, die durch den physischen

Kopiervorgang anfallen –, wobei der Quellcode gemäß

den Bedingungen der §§  1 und  2 auf einem für den

Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird;

oder

c) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem

schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung des

Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese

Alternative ist nur für nicht-kommerzielle Verbreitung

zulässig und nur, wenn Sie das Programm als Objektcode

oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden

Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)

Unter dem Quellcode eines Werks wird diejenige Form des

Werks verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise

verwendet wird. Bei ausführbaren Programmen bezeichnet

„der vollständige Quellcode“ den Quellcode aller im

Programm enthaltenen Module einschließlich aller

zugehörigen Dateien zur Definition von Modulschnittstellen

sowie die zur Kompilierung und Installation des ausführbaren

Programms verwendeten Skripte. Als besondere Ausnahme

jedoch braucht der verteilte Quellcode nichts von dem zu

enthalten, was üblicherweise entweder als Quellcode oder

in binärer Form zusammen mit den Hauptkomponenten des

Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.) geliefert wird, unter

dem das Programm läuft – es sei denn, diese Komponente

selbst gehört zum ausführbaren Programm.
Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms oder

von Objektcode dadurch erfolgt, dass der Kopierzugriff

auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt die

Gewährung eines gleichwertigen Zugriffs auf den Quellcode

als Verbreitung des Quellcodes, auch wenn Dritte nicht

dazu gezwungen sind, den Quellcode zusammen mit dem

Objektcode zu kopieren.

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